Zahnersatz ab 2027: Warum der Zeitpunkt des Heil- und Kostenplans jetzt zählt
7 Minuten LesezeitImProDent – Zahnärzte

Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, der Bundesrat hat es am selben Tag passieren lassen. Für gesetzlich Versicherte, bei denen Zahnersatz ansteht, hat das eine konkrete Folge: Zum 1. Januar 2027 sinkt der Festzuschuss der Krankenkassen um zehn Prozentpunkte.
Wir erklären hier, was sich ändert, was das für den Eigenanteil bedeutet und welcher Termin dabei tatsächlich entscheidet. Vorweg der wichtigste Satz: Das ist kein Grund, eine Behandlung vorzuziehen, die medizinisch nicht ansteht. Wohl aber ein Grund, eine ohnehin geplante Versorgung nicht unnötig aufzuschieben.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei Zahnersatz keinen Anteil an Ihrer Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Grundlage ist die sogenannte Regelversorgung – die medizinisch ausreichende Standardlösung für Ihren Befund. Die Prozentsätze auf diese Regelversorgung sinken wie folgt:
- Ohne Bonusheft: von 60 auf 50 Prozent
- Mit lückenlosem Bonusheft über 5 Jahre: von 70 auf 60 Prozent
- Mit lückenlosem Bonusheft über 10 Jahre: von 75 auf 65 Prozent
- Härtefallregelung: bleibt unverändert bei 100 Prozent der Regelversorgung
Damit kehrt das System auf das Niveau vor Oktober 2020 zurück. Die Bonussystematik selbst bleibt erhalten: Zwischen der niedrigsten und der höchsten Stufe liegen weiterhin 15 Prozentpunkte. Regelmäßige Vorsorge lohnt sich also unverändert – sie wird sogar wichtiger, weil sie einen größeren Anteil des verbleibenden Zuschusses ausmacht.
Was das für den Eigenanteil bedeutet
Die Mehrbelastung entspricht rund zehn Prozent der Regelversorgungskosten Ihres Befunds. Bei einer Krone mit einer Regelversorgung von etwa 800 Euro sind das rund 80 Euro zusätzlich, bei einer größeren Brücke im Bereich von 2.400 Euro entsprechend rund 240 Euro. Die genaue Höhe hängt vom Befund ab – dafür gibt es einen bundesweit einheitlichen Katalog mit 45 Befundklassen.
Zwei Dinge ändern sich dabei nicht. Erstens bezieht sich der Zuschuss weiterhin nur auf die Regelversorgung: Wer eine höherwertige Lösung wählt, etwa Vollkeramik statt Metall, trägt die Differenz selbst. Zweitens zahlt die Kasse beim Implantat nichts für den chirurgischen Teil, sondern nur für die prothetische Versorgung darauf. Wie sich Krone, Brücke und Implantat unterscheiden, erklären wir unter Prothetik und Implantologie.
Der entscheidende Punkt: das Bewilligungsdatum
Das Gesetz enthält eine Übergangsregelung. Sie hängt an einem einzigen Wort. Der neue Absatz 6 in § 55 SGB V bestimmt, dass für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse die bisherigen, höheren Sätze weitergelten.
Das hat eine praktische Konsequenz: Zwischen der Erstellung des Plans und der Bewilligung liegt Zeit. In der Regel antwortet die Kasse binnen weniger Tage. Schaltet sie einen Gutachter ein, kann die Prüfung bis zu sechs Wochen dauern. Wer den Plan erst Mitte Dezember einreicht, hat diesen Puffer nicht mehr.
Hinzu kommt: Seit Januar 2023 übermittelt die Praxis den Heil- und Kostenplan elektronisch an die Kasse. Sie als Versicherte erhalten nur noch eine ausgedruckte Zusammenfassung, auf der das Bewilligungsdatum nicht automatisch auftaucht. Fragen Sie deshalb aktiv danach und lassen Sie es sich schriftlich bestätigen.
Die Sechs-Monats-Frist
Eine bewilligte Kostenzusage ist sechs Monate gültig. Wird der Zahnersatz in dieser Zeit nicht eingegliedert, muss vor Fristablauf eine Verlängerung beantragt werden. Läuft die Genehmigung aus, ist eine erneute Bewilligung nötig – und die erfolgt dann nach dem dann geltenden Recht.
Eine Bewilligung im Herbst 2026 sichert Ihnen die höheren Sätze also nur, wenn die Behandlung auch tatsächlich in diesem Rahmen abgeschlossen wird oder die Verlängerung rechtzeitig läuft. Bei mehrstufigen Versorgungen mit Einheilzeiten – etwa bei Implantaten – ist das ein Punkt, den wir bei der Planung von vornherein mit einkalkulieren.
Härtefallregelung: unverändert
Wer die Einkommensgrenzen nach § 55 Abs. 2 SGB V unterschreitet, erhält die Regelversorgung weiterhin vollständig erstattet, ohne Eigenanteil. Für diese Gruppe ändert sich durch die Reform nichts. Wichtig ist hier nicht der Zeitpunkt, sondern der Antrag: Er wird nicht automatisch geprüft, sondern muss gestellt werden – am besten zusammen mit dem Heil- und Kostenplan und mit Einkommensnachweis. Ein Antrag, der nichts kostet, aber leicht übersehen wird.
Was Sie jetzt tun können
- Anstehende Versorgung besprechen: Wenn eine Krone, Brücke oder Prothese ohnehin ansteht, lohnt es sich, den Zeitplan jetzt zu klären statt im Dezember.
- Bonusheft prüfen: Ein fehlender Eintrag setzt den Bonus zurück auf null. Zwei Kontrolltermine pro Jahr sichern ihn – siehe Prävention.
- Härtefall prüfen: Bei geringem Einkommen lohnt der Blick auf die Grenzen, bevor der Plan eingereicht wird.
- Bewilligungsdatum erfragen: Nach Einreichung des Plans bei der Kasse nachfragen und sich das Datum schriftlich geben lassen.
- Fristen im Blick behalten: Sechs Monate ab Bewilligung, Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf beantragen.
Häufige Fragen
- Muss ich jetzt schnell eine Behandlung machen lassen? Nein. Eine Versorgung sollte medizinisch begründet sein, nicht durch einen Stichtag. Steht sie ohnehin an, ist der Zeitpunkt aber relevant.
- Gilt die Änderung auch für Privatversicherte? Nein. Die Regelung betrifft die gesetzliche Krankenversicherung.
- Was ist mit einer Zahnzusatzversicherung? Sie kann den Eigenanteil abfedern, hat aber in der Regel Wartezeiten und Leistungsstaffeln in den ersten Jahren. Ein Abschluss nach Feststellung eines Befunds greift für diesen Befund meist nicht mehr.
- Ändert sich etwas an der Zahnreinigung oder Kontrolle? Für die Festzuschüsse ist nur Zahnersatz betroffen. Vorsorgetermine bleiben unverändert – und sind über das Bonusheft jetzt umso relevanter.
Beratung in unserer Praxis
Wir gehen den Heil- und Kostenplan mit Ihnen durch, erklären den Unterschied zwischen Regelversorgung und der vorgeschlagenen Lösung und sagen Ihnen offen, welche Positionen medizinisch notwendig und welche privat gewählt sind. Wenn eine Versorgung ansteht, planen wir den Ablauf so, dass Bewilligung und Behandlungszeitraum zusammenpassen.
Sie erreichen uns telefonisch unter 05241 56288 oder über das Kontaktformular. Wenn Sie neu zu uns kommen: Was Sie zum ersten Termin mitbringen sollten, steht in unserem Beitrag Zahnarzt in Gütersloh finden.